AGBs

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
zur Verwendung gegenüber
1 Unternehmern im Sinne von § 14 BGB
2 Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; die STEICO SE wird nachfolgend als „Verkäufer“ bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner als „Käufer“.

1. Allgemeines
1.1 Allen Rechtsgeschäften, insbesondere Kaufverträgen, liegen nur unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit; dies gilt auch, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2 Angebote, die wir dem Käufer unterbreiten, dienen lediglich der Vertragsanbahnung und sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden.

2. Preise
2.1 Die Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart, unverpackt ab Lager zuzüglich gesetzlicher MwSt.
2.2 Neue Belastungen der Ware, die z. B. durch Erhöhung der MwSt., Beförderungssteuer, Zölle, Ausfuhr-Abgaben, Überseefrachten oder ähnliche behördliche Maß nahmen oder Anordnungen nach Vertragsabschluss entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
2.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Erhöhungen seiner Einkaufspreise gegenüber dem Stand zum Vertragsabschluss dem Käufer zusätzlich in Rechnung zu stellen, soweit diese auf Änderungen gemäß Ziffer 2.2 beruhen.

3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Liefertermine sind, falls nichts anderes vereinbart, unverbindlich und können nur als annähernd betrachtet werden, besonders bei Direktlieferungen aus Asien oder Übersee und Lieferungen aus Importen im Streckengeschäft.
3.2 Wird unsere Lieferung durch einen unabwendbaren, von uns nicht zu vertretenden Zustand verzögert oder unmöglich gemacht, sind wir für die Dauer der Behinderung und Nachwirkungen von der Lieferung entbunden. Entschädigungsansprüche sind gegen uns ausgeschlossen. Beide Parteien sind berechtigt, bei einer derartigen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung, welche länger als 4 Wochen dauert, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für Lieferverzögerungen, die durch staatliche Beschränkung der Einfuhr, wie Devisenbewirtschaftungen usw. hervorgerufen werden.

4. Versand
4.1 Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Gefahrtragung des Käufers gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.2 Mit Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Transportes bestimmten Person oder Anstalt hat der Verkäufer seine vertragliche Lieferleistung erfüllt.

5. Abruf und Abnahme
5.1 Bei Vereinbarung der Lieferung auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf Ersuchen des Verkäufers spätestens drei Monate nach Abschluss abzunehmen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die am Tage der Abnahme gültigen Preise des Verkäufers. Übersteigen die am Tag der Abnahme gültigen Preise des Verkäufers die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise um mehr als 10 %, so steht dem Käufer die Möglichkeit zu, ohne Einhaltung der gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen rechtsfolgenlos von dem Vertrag zurücktreten.
5.2 Bleibt ein Ersuchen gemäß Ziffer 5.1 an den Käufer, die Ware abzunehmen, acht Tage ganz oder teilweise erfolglos, so hat der Verkäufer das Recht, über die Ware eine Rechnung zu stellen und sofortige Zahlung zu beanspruchen, sofern der Käufer nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern.
5.3 Im Falle der unberechtigten Abnahmeverweigerung wird die verkaufte Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert. Lagermiete und Einlagerungskosten können berechnet werden. Eine Pflicht zur Feuerversicherung besteht für den Verkäufer nicht.
5.4 Ist die Ware (unabhängig von den in Ziffer 5.1 bis 5.3 genannten Fällen) ab Hafen gekauft, muss diese innerhalb von drei Tagen nach Ankunft des Schiffes abgenommen werden. Der Ankunftstermin des Schiffes wird dem Käufer angemessene Zeit vorher, mindesten 3 Tage vor Ankunft, mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung später, verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist entsprechend.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen netto dato factura zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Fristen beginnen jeweils mit dem Datum des Rechnungseingangs.
6.2 Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
6.3 Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat er gemäß § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.
6.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insofern befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Zurückbehaltungsrechts - insbesondere des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts im Sinne von § 369 HGB - ist ausgeschlossen.
6.5 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber in Zahlung. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bis zur Einlösung des Wechsels bleibt der Kaufpreisanspruch bestehen.
6.6 Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, sind wir berechtigt, die Zahlung sämtlicher noch offener, bereits fälliger Forderungen sofort zu verlangen und, sofern eine entsprechende Zahlung trotzt Auffor-
derung zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist unterbleibt, von dem Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen.
6.7 Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere wegen Verzögerung der Leistung, bleibt hiervon unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist von der anderen Ware getrennt zu lagern und gegen Feuer, Diebstahl und Verderb zu sichern und zu versichern.
7.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Ware in dem Betrag an uns ab, der dem Wert, wie aus der Rechnung ersichtlich, entspricht. Gleiches gilt für die dem Käufer aus Vernichtung und Beschädigung der Vorbehaltsware im Versicherungsfall oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forde-
rungen.
7.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 7.2 gilt für die neuen Gegenstände nur i. H. des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware, sofern die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet wurde.
7.4 Der Käufer ist verpflichtet, bei Pfändungen oder Zugriffen Dritter auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
7.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Mängelhaftung / Haftungsbegrenzung
8.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen. Dies hat grundsätzlich beim Abladen der Ware zu erfolgen. Die Ware ist so verpackt, dass Transportschäden sofort erkennbar sind. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, hat der Verkäufer diesen unverzüglich anzuzeigen. Zunächst nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden. Alle Mängelrügen haben in Textform zu erfolgen. Nach einer wirksamen Mängelrüge können wir die bemängelte Ware umgehend durch einen Beauftragten besichtigen lassen.
8.2 Bei nachweisbar mangelhaft gelieferter Ware werden wir nach unserer Wahl entweder Ersatz liefern oder nachbessern. Ist weder eine Ersatzlieferung noch eine Nachbesserung möglich oder zumutbar, so kann der Käufer die weiteren gesetz-
lichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Entsprechendes gilt, wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen sollten.
8.3 Mängelansprüche/Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
8.4 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird - vorbehaltlich Satz 3 - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Für fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haften wir ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungsregelungen gelten sowohl für gesetzliche wie auch vertragliche Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Gewährleistungsvorschriften. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unbe-
rührt.

9. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Feldkirchen. Der Erfüllungsort wird auch nicht geändert, wenn wir den Versand der Ware übernehmen oder franko Empfangsort liefern.
10.2 Erfüllungsort für die Zahlung des Käufers ist Feldkirchen.
10.3 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch im Falle der Beanstandung der Ware, ebenso für Wechsel-, Scheck-, Eigentums- und Besitzklagen ist München. Dies gilt nicht, soweit eine anderweitige gesetzlich unabdingbare ausschließliche Zuständigkeit besteht.
10.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz oder seinen Wohnsitz im Ausland hat.